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Urheberrecht

Auch bei Veröffentlichungen im Internet gilt das Urheberrecht.

Der Informationsanbieter, der urheberrechtlich geschützte Werke anbietet, muss über die entsprechenden Rechte verfügen, da das „uploading“ (d. h. das für das Abrufen erforderliche Speichern der Information) sowie das Anbieten stets urheberrechtlich oder nachbarrechtlich relevante Handlungen (z. B. Vervielfältigen, wahrnehmbar Machen) voraussetzt.

1. Textrechte

Rechteinhaber bei Textrechten ist grundsätzlich der Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder sein Verleger.

2. Nutzungsrechte an Fotografien und Werken der bildenden Kunst

Die Nutzungsrechte an Bilddokumenten liegen grundsätzlich bei den Urhebern. Fotografen und Grafik-Designer haben vielfach im Rahmen von Nutzungsverträgen mit kommerziellen Verwertern wie Bildagenturen, Verlagen etc. einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte abgegeben. In vielen Fällen, insbesondere im Fotobereich, sind die Werke wegen kurzer Schutzfristen inzwischen gemeinfrei geworden. Sie unterliegen aber dennoch der tatsächlichen Verfügungsgewalt entweder der Rechteinhaber oder der Eigentümer. Bildende Künstler treten ihre Rechte in der Regel nicht an Agenturen oder Museen ab. Diese werden in Deutschland von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verwaltet, die in bestimmten Bereichen der wissenschaftlichen Nutzung auch Rechte von Fotografen und Bildagenturen wahrnimmt, die darüber hinaus aber auch Filmverwertungsgesellschaft ist.

Quelle: pfeilwww.politische-bildung.net/ansichtssache/urheberrecht.htm


     
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